Allgemeine Geschäfts -und Lieferbedingungen der Firma Rolf Schaub GmbH, Benzstraße 19, 75433 Maulbronn

§ 1 Geltungsbereich

1.

Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Rolf Schaub GmbH;

abweichende Bedingungen des Kunden, die die Rolf Schaub GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen, sind für die Rolf Schaub GmbH unverbindlich, auch wenn die Rolf Schaub GmbH Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die Rolf Schaub GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltslos ausführt.

2.

Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

 

3.

Alle vorherigen Versionen der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (auch allgemeine Bedingungen mit anderer Bezeichnung) verlieren hiermit ihre Gültigkeit und werden durch die vorliegende Fassung ersetzt.

 

4.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 

5.

Alle Vereinbarungen, die zwischen der Rolf Schaub GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Nebenabreden

1.

In dem jeweiligen Kaufvertrag sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und der Rolf Schaub GmbH zur Ausführung des Kaufvertrags getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

Alle Vereinbarungen und Nebenabreden- insbesondere solche, die diese Bedingungen abändern oder ergänzen- bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der Rolf Schaub GmbH.

 

2.

Die Angebote der Rolf Schaub GmbH an den Kunden sind immer freibleibend.

 

3.

Die vom Kunden eingegangene Bestellung ist ein bindendes Angebot, das die Rolf Schaub GmbH innerhalb von 14 Tagen annehmen kann.

 

4.

Das jeweils gültige Produktangebot und die jeweils gültigen Preise der Rolf Schaub GmbH sind Grundlage sowohl des Angebots des Kunden als auch der Annahme des Angebots durch die Rolf Schaub GmbH.

 

Mit Herausgabe eines neuen Produktangebots und neuer Preise werden alle älteren Versionen ungültig.

 

5.

Die in dem Produktangebot der Rolf Schaub GmbH enthaltenen Produktbeschreibungen, insbesondere Abbildungen, angegebene Maße, Rechte und sonstige Zeichnungen, Kalkulationen und dergleichen sind unverbindlich.

 

Sie stellen lediglich Beschaffenheitsangaben dar und in keiner Weise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

 

Sie können von der Rolf Schaub GmbH jederzeit ohne besondere Anzeige geändert werden.

 

Verbindlichkeit erlangen sie nur dann, wenn sie einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart worden sind.

 

6.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Rolf Schaub GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Rolf Schaub GmbH.

 

7.

Technische Änderungen der Produkte der Rolf Schaub GmbH, die wertsteigernd oder wert- erhaltend sind, sind jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zulässig.

 

§ 3 Preise

1.

Es gelten die Preise der jeweils genannten Preise der Rolf Schaub GmbH, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

Sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt, gelten die Preise der Rolf Schaub GmbH „ab Werk“ innerhalb Deutschlands, exklusiv Verpackungskosten.

 

Für jede zusätzliche Lieferung ist die Rolf Schaub GmbH berechtigt, dem Kunden die Transportkosten gesondert in Rechnung zu stellen, in diesem Fall verstehen sich die Preise der Rolf Schaub GmbH zuzüglich der Transportkosten.

 

2.

Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Zur Rücknahme ist die Rolf Schaub GmbH nur verpflichtet, wenn zwingende gesetzliche Regelungen dies vorsehen und der Kunde die Rücknahme verlangt. In diesem Fall hat er die Kosten der Rücknahme gesondert zu tragen.

 

3.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Rolf Schaub GmbH eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

4.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

1.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der Rolf Schaub GmbH nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort brutto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig.

 

Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.

 

Der Rolf Schaub GmbH bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

 

Abweichend von den Abs. 1 und 2 gerät der Kunde dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

 

Eine Zahlung gilt erst als dann erfolgt, wenn die Rolf Schaub GmbH über den Betrag frei verfügen kann.

 

Gutschriften kann die Rolf Schaub GmbH auch innerhalb der jeweiligen Frist direkt gegen den aktuellen Saldo des Kunden verrechnen.

 

2.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die Rolf Schaub GmbH berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern.

Falls die Rolf Schaub GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist diese berechtigt, diesen geltend zu machen.

 

3.

Für jede nach Eintritt des Zahlungsverzuges erfolgte Mahnung wird dem Kunden eine Kostenpauschale i.H.v. 5,00 € berechnet.

 

4.

Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so ist die Rolf Schaub GmbH in der Verrechnung dieser Forderungen frei.

 

5.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Rolf Schaub GmbH anerkannt sind.

Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6.

Werden die Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten, gerät er insbesondere mit einer Rechnung in Verzug oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch auf Leistung des Kaufpreises gefährdet wird, so gilt anstelle von Abs. 4 die gesetzliche Regelung.

 

Außerdem ist die Rolf Schaub GmbH hinsichtlich aller weiteren offenen Rechnungen nicht länger an ihre Zusage aus Abs. 1 gebunden.

 

Die Rolf Schaub GmbH ist dann zudem berechtigt, jeden weiteren Auftrag nur gegen Vorkasse auszuführen oder Sicherheiten zu fordern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

Zudem werden alle gegen den Kunden gerichteten Forderungen unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen zur sofortigen Zahlung fällig.

 

7.

Beauftragte der Rolf Schaub GmbH sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Falle nachzuweisen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn der Beauftragte eine von der Rolf Schaub GmbH für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung dem Kunden vorlegt.

 

§ 5 Software Nutzung

1.

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.

Sie wird zur Verwendung auf der dafür bestimmten, von der Rolf Schaub GmbH gelieferten Anlage überlassen.

 

Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Rolf Schaub GmbH untersagt.

 

2.

Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.

 

Der Kunde verpflichtet sich, Kundenangaben nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Rolf Schaub GmbH zu verändern.

 

3.

Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben bei der Rolf Schaub GmbH bzw. beim Softwarelieferanten.

 

Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig.

 

§ 6 Aufstellung und Montage

1.

Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen oder rechtzeitig zu stellen:

 

a)

Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

 

b)

Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und-Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

 

c)

Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

 

d)

Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

 

e)

Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

 

2.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

3.

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

 

Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

 

4.

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der Rolf Schaub GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

 

5.

Verlangt die Rolf Schaub GmbH nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.

 

Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.

 

Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung-gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase-in Gebrauch genommen worden ist.

 

§ 7 Lieferzeit

1.

Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung der Rolf Schaub GmbH maßgebend.

 

Im Falle des Angebots seitens der Rolf Schaub GmbH mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

 

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Rolf Schaub GmbH.

 

2.

Der Beginn von der Rolf Schaub GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Die jeweils gesondert zu vereinbarende Lieferfrist beginnt am Tag der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Rolf Schaub GmbH, jedoch nicht vor Klarstellung aller Auftragseinzelheiten.

 

Sie ist eingehalten, wenn die Ware bei ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder-sofern ausnahmsweise der Kunde die Abholung übernommen hat-die Versandbereitschaft von der Rolf Schaub GmbH angezeigt ist.

 

Die Erfüllung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung aller Vertragspflichten des Kunden voraus.

 

Sofern nicht anders vereinbart, ist eine seitens der Rolf Schaub GmbH genannte Lieferzeit unverbindlich.

 

3.

Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als selbstständige Lieferungen.

 

4.

Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt der Rolf Schaub GmbH unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.

 

5.

Die Rolf Schaub GmbH behält sich die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.

 

§ 8 Lieferverzug

1.

Gerät die Rolf Schaub GmbH aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung für Schäden, die unmittelbare Folge der verspäteten Lieferung sind, auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

 

2.

Setzt der Kunde, nachdem die Rolf Schaub GmbH bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

Ist eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so ist der Kunde verpflichtet innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.

 

3.

Soweit die Rolf Schaub GmbH darüber hinaus auf Schadensersatz statt der Leistung haftet, so sind Ansprüche im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

 

4.

Die Rolf Schaub GmbH haftet im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit nie für Folgeschäden der verspäteten oder ausgebliebenen Leistung, insbesondere für einen entgangenen Gewinn des Kunden oder sonstige Produktionsausfallkosten.

 

5.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Rolf Schaub GmbH berechtigt, den ihr entstandenen bzw. entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

 

In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

6.

Wenn die Rolf Schaub GmbH an der Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung durch den Eintritt höherer Gewalt-z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe-, auch bei den Lieferanten der Rolf Schaub GmbH, gehindert wird, die die Rolf Schaub GmbH trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird.

 

Der Kunde und die Rolf Schaub GmbH sind bei höherer Gewalt Ereignissen nach Ablauf von 8 Wochen berechtigt, den Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zu erklären.

 

Wird durch die bezeichneten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird die Rolf Schaub GmbH von ihrer Lieferverpflichtung frei.

 

Verlängert sich durch die bezeichneten Ereignisse die Lieferzeit oder wird die Rolf Schaub GmbH von der Lieferverpflichtung frei, so steht dem Kunden hieraus kein Schadensersatzanspruch gegen der Rolf Schaub GmbH zu.

 

7.

Treten die oben angegebenen Umstände beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

 

§ 9 Gefahrenübergang

1.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Rolf Schaub GmbH noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise unmittelbar nach unserer Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

 

2.

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Rolf Schaub GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand-bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

 

3.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Teillieferungen.

 

4.

Sofern der Kunde es wünscht, werden die Lieferungen durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

§ 10 Transport -und Bruchversicherung

1.

Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.

 

2.

Offensichtliche Schäden sind sofort bei Eingang der Ware vom Kunden schriftlich nach Art und Umfang anzuzeigen.

 

3.

Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbriefe usw.) bescheinigt werden.

 

4.

Gegebenenfalls bestehende Ansprüche aus Transportschäden und Fehlmengen sind auf Verlangen vom Kunden an die Rolf Schaub GmbH abzutreten.

 

§ 11 Mängelgewährleistung/Verjährung

1.

Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

2.

Die Rolf Schaub GmbH leistet für einen von ihr zu vertretenden Mangel der Ware im Rahmen der Nacherfüllung zunächst nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

3.

Schlägt nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

4.

Wählt der Kunde wegen eines Rechts -oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

 

5.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Rolf Schaub GmbH die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung der Rolf Schaub GmbH für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Rolf Schaub GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

6.

Bei Neuwaren beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Gebrauchte Sachen werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung veräußert. Für die Haftung von für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Rolf Schaub GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

 

7.

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

8.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Rolf Schaub GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 

9.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die Rolf Schaub GmbH nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

§ 12 Haftung

1.

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, beschränkt sich die Haftung von der Rolf Schaub GmbH auf die nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

 

2.

Die Schaub GmbH haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht.

 

3.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von der Rolf Schaub GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

4.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn die Rolf Schaub GmbH Arglist vorwerfbar ist. Für die Haftung der Rolf Schaub GmbH für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Rolf Schaub GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

 

5.

Soweit die Haftung von der Rolf Schaub GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Rolf Schaub GmbH.

 

§ 13 Eigentumsvorbehalt

1.

Die Rolf Schaub GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Rolf Schaub GmbH berechtigt, ihre gesetzlichen Rechte auszuüben und die Kaufsache zurückzunehmen. Sie ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden-abzüglich angemessener Verwertungskosten-anzurechnen.

 

2.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde der Schaub GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Rolf Schaub GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Rolf Schaub GmbH deren außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

 

3.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der Rolf Schaub GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Rolf Schaub GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Rolf Schaub GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlöse nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Rolf Schaub GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

 

4.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die Rolf Schaub GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der Rolf Schaub GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Rolf Schaub GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

 

5.

Die Rolf Schaub GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten der Rolf Schaub GmbH die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben den Sicherheiten erfolgt durch die Rolf Schaub GmbH.

 

§ 14 Gerichtsstand/Erfüllungsort

1.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck-und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen der Rolf Schaub GmbH und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen der Rolf Schaub GmbH und ihm geschlossenen Kaufverträgen sind der Sitz der Rolf Schaub GmbH.

Die Rolf Schaub GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn-und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

 

2.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Geltung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

3.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort 75443 Maulbronn.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Erfüllung eventueller Vertragslücken.

 

[Stand: 08.05.2024]